Suchen Sie nach Informationen über die Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen?
Elternbeitrag - Kindertagespflege
Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tagespflege werden gem. § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII Kostenbeiträge erhoben. Die Festsetzung und Einziehung der Elternbeiträge für die Tagespflege erfolgt über das Jugendamt des Kreises Coesfeld.
Bei Fragen rund um die Elternbeiträge für die Kindertagespflege können Sie sich direkt an die zuständige Ansprechperson beim Jugendamt wenden.
Wie hoch ist der zu zahlende Elternbeitrag?
Elternbeiträge im laufenden Betreuungsjahr 2024/2025
Die ab dem 01.08.2020 im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld geltende Elternbeitragssatzung für die Tagespflege und die Elternbeitragstabelle für die Kindertagespflege 2024/25 (vom 01.08.2024 bis 31.07.2025) finden Sie hier:
- Elternbeitragssatzung (PDF-Datei / 581 Kb)
- Elternbeitragstabelle 2024/25 (PDF-Datei / 337 Kb)
Elternbeiträge im nächsten Kindergartenjahr 2025/26
Im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld (Kreis Coesfeld ohne die Städte Coesfeld und Dülmen) gilt ab dem Kindergartenjahr 2025/2026 (vom 01.08.2025 bis 31.07.2026) eine neue Elternbeitragssatzung:
- Elternbeitragssatzung ab dem Kita-Jahr 25/26 (PDF-Datei / 560 Kb)
Die Elternbeiträge erhöhen sich jährlich zum 01.08. entsprechend der Regelung des Kinderbildungsgesetzes zur Erhöhung der Kindpauschalen (siehe § 4 Elternbeitragssatzung). Die Steigerungsrate wird durch das Land NRW jährlich im Dezember bekanntgegeben. Anschließend wird an dieser Stelle die angepasste Elternbeitragstabelle für 25/26 veröffentlicht.
Wie berechnet sich die Höhe des Elternbeitrags?
Betreuungsumfang
Die Höhe des Elternbeitrags ist abhängig vom Betreuungsumfang des Kindes. Der Betreuungsumfang bemisst sich nach durchschnittlichen, täglichen Betreuungszeiten. Dabei wird die Betreuungszeit je Woche durch die Anzahl der Tage mit Betreuung je 5-Tage-Woche dividiert.
Einkommen
Maßgeblich für die Höhe des Elternbeitrags ist das Jahreseinkommen der Elternteile im Beitragszeitraum (= Kindergartenjahr). Lebt das Kind nur bei einem Elternteil, so wird auch nur dessen Einkommen bei der Bemessung des Elternbeitrags berücksichtigt.
Zur vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrags wird in der Regel das (Kalender-) Jahreseinkommen des Vorjahres herangezogen. Sollte jedoch bereits absehbar sein, dass die tatsächliche Einkommenssituation im Beitragszeitraum abweichen wird (z.B. durch Elternzeit, Aufnahme von Erwerbstätigkeit), wird dies bei der vorläufigen Festsetzung bereits berücksichtigt. Es erfolgt eine abschließende Überprüfung und Festsetzung anhand des tatsächlichen Einkommens.
Als Einkommen gilt das Brutto-Einkommen des Elternteils bzw. der Elternteile (siehe § 1 sowie § 5 der Elternbeitragssatzung). Zum Einkommen zählen auch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, (Halb-) Waisenrenten, Kindesunterhalt, Elterngeld, Lohnersatzleistungen und sonstige Einkünfte. Das Kindergeld wird bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt.
Beitragsstufe
Der Elternbeitrag wird anhand des (Kalender-) Jahreseinkommens gemäß der entsprechenden Elternbeitragsstufe (siehe Elternbeitragstabelle) festgesetzt.
Höhe der Elternbeiträge für Geschwisterkinder
Besucht mehr als ein Kind einer Familie eine Kindertageseinrichtung oder erhält Kindertagespflege, so sinkt der Elternbeitrag für das zweite und jedes weitere Kind auf 25 % der oben genannten Elternbeiträge. Das gilt nur für Plätze in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege, an deren Finanzierung der Kreis Coesfeld beteiligt ist. Für das erste Kind ist weiterhin ein Elternbeitrag von 100 % zu zahlen. Das Kind mit dem höchsten Beitrag gilt als das erste Kind. Die Geschwister-Kind-Regelung ergibt sich aus § 3 der Elternbeitragssatzung.
Mehrlingskinder (z.B. Zwillinge) werden als 1 Kind gezählt. Dementsprechend muss nur 1 Elternbeitrag für diese Kinder gezahlt werden.
Wann ist kein Elternbeitrag zu zahlen?
Befreiung vom Elternbeitrag
Elternteile zahlen keinen Elternbeitrag, wenn sie folgende Leistungen beziehen:
- Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II, "Bürgergeld"),
- Leistungen nach dem zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII),
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG),
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder
- Kinderzuschlag gemäß § 6 des Bundeskindergeldgesetzes
Sie sind für die Dauer des Leistungsbezugs in der Elternbeitragsstufe 1 (Elternbeitrag = 0,00 Euro) eingestuft.
Wie hoch war der Elternbeitrag in den vorherigen Jahren?
Elternbeitragstabelle 2023/24 (PDF‑Datei / 357 KB)
Elternbeitragstabelle 2022/23 (PDF‑Datei / 433 KB)
Elternbeitragstabelle 2021/22 (PDF‑Datei / 357 KB)
Elternbeitragstabelle 2020/21 (PDF‑Datei / 43 KB)
Elternbeitragstabelle 2019/20 (PDF‑Datei / 118 KB)
Elternbeitragstabelle 2018/19 (PDF‑Datei / 122 KB)
Elternbeitragstabelle 2017/18 (PDF‑Datei / 117 KB)
Wer hilft bei Fragen weiter?
Ansprechpersonen für den Bereich Kindertagespflege
Ihr Wohnort | Ansprechperson | Kontakt |
Ascheberg Havixbeck Nordkirchen Rosendahl | Frau Kaliner | |
Billerbeck Lüdinghausen | Frau Paschert | |
Nottuln Olfen Senden | Frau Damrat |