Rahmenbedingungen Kindertagespflege
Kindertagespflege für Kinder unter einem Jahr
Vor dem ersten Geburtstag besteht eine objektiv-rechtliche Verpflichtung zur Förderung eines Kindes in einer Kita oder einer Kindertagespflegestelle, wenn beide Eltern beispielsweise arbeiten, arbeitsuchend sind oder sich noch in Ausbildung befinden und eine Betreuung des Kindes nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.
Eine weitere Möglichkeit nimmt das Kind in den Blick: Wenn die Förderung für seine Entwicklung notwendig ist, besteht ebenfalls eine objektive-rechtliche Verpflichtung zur Förderung des Kindes. Wie viele Stunden das Kind betreut wird, richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
Kindertagsepflege für Kinder ab einem bis unter 3 Jahren
Alle Familien, die Angebote der Kindertagesbetreuung nutzen möchten, sollen die Möglichkeit dazu haben. Daher haben Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Anspruch auf Betreuung und Förderung in einer Kita, bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater – unabhängig davon, ob die Eltern erwerbstätig sind oder nicht.
Kindertagespflege für Kinder ab 3 Jahren bis zum Schuleintritt
Kinder über drei Jahren haben bis zum Schuleintritt uneingeschränkten Anspruch auf Förderung in einer Kita. Bei besonderem Bedarf oder ergänzend können Kinder zudem in Kindertagespflege gefördert werden.
Schulkinder
Wenn Kinder keine Ganztagsschule besuchen, können Sie bei besonderen Bedarf oder ergänzend in der Kindertagespflege gefördert werden. Anders als bei den Kindern im Vorschulalter gibt es für Schulkinder laut SGB VIII aber keinen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz.
Förderung der Kindertagespflegeperson
Eine finanzielle Förderung erfolgt grundsätzlich nur bei Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne des SGB VIII. Im Falle einer finanziellen Förderung zahlt das Jugendamt einen nach Betreuungszeiten gestaffelten Betrag pro Kind an die Tagespflegeperson. Des Weiteren werden nachgewiesene Aufwendungen der Tagespflegeperson für Beiträge zur Unfallversicherung und 50 % der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und Kranken- und Pflegeversicherung der Tagespflegeperson erstattet.
Rechtsgrundlagen für die Kindertagespflege
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen für eine Förderung, zur Höhe der Förderleistung und zur Ermittlung des Kostenbeitrags enthalten die
- §§ 23 und 24 Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
- Förderrichtlinien des Kreisjugendamtes Kreis Coesfeld,
- Elternbeitragssatzung.