Suchen Sie nach Informationen über die Elternbeiträge für die Kindertagespflege

Elternbeitrag - Kindertageseinrichtungen

Die Festsetzung und Einziehung der Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen erfolgt über die Städte und Gemeinden im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes.

Bei Fragen rund um die Elternbeiträge für die Kindertageseinrichtungen können Sie sich direkt an die zuständige Sachbearbeiter/In bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen wenden.

Wie hoch ist der zu zahlende Elternbeitrag?

Elternbeiträge im Kindergartenjahr 2023/24

Im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld (Kreis Coesfeld ohne Städte Coesfeld und Dülmen) werden im Kindergartenjahr 2023/202 (vom 01.08.2023 bis zum 31.07.2024) folgende monatliche Elternbeiträge erhoben:

Elternbeiträge im nächsten Kindergartenjahr 2024/25

Im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld (Kreis Coesfeld ohne die Städte Coesfeld und Dülmen) werden im Kindergartenjahr 2024/2025 (vom 01.08.2024 bis 31.07.2025) folgende monatliche Elternbeiträge erhoben:

Wie berechnet sich die Höhe des Elternbeitrags?

Betreuungsumfang

Die Höhe des Elternbeitrags ist abhängig vom Betreuungsumfang des Kindes. Der Betreuungsumfang in Kindertageseinrichtungen beträgt entweder 25, 35 oder 45 Stunden pro Woche.

Einkommen

Maßgeblich für die Höhe des Elternbeitrags ist das Jahreseinkommen der Elternteile im Beitragszeitraum (= Kindergartenjahr). Lebt das Kind nur bei einem Elternteil, so wird auch nur dessen Einkommen bei der Bemessung des Elternbeitrags berücksichtigt.

Zur vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrags wird in der Regel das (Kalender-) Jahreseinkommen des Vorjahres herangezogen. Sollte jedoch bereits absehbar sein, dass die tatsächliche Einkommenssituation im Beitragszeitraum abweichen wird (z.B. durch Elternzeit, Aufnahme von Erwerbstätigkeit), wird dies bei der vorläufigen Festsetzung bereits berücksichtigt. Es erfolgt eine abschließende Überprüfung und Festsetzung anhand des tatsächlichen Einkommens. 

Als Einkommen gilt das Brutto-Einkommen des Elternteils bzw. der Elternteile (siehe § 1 sowie § 5 der Elternbeitragssatzung). Zum Einkommen zählen auch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, (Halb-) Waisenrenten, Kindesunterhalt, Elterngeld, Lohnersatzleistungen und sonstige Einkünfte. Das Kindergeld wird bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt.

Beitragsstufe

Der Elternbeitrag wird anhand des (Kalender-) Jahreseinkommens gemäß der entsprechenden Elternbeitragsstufe (siehe Elternbeitragstabelle) festgesetzt.

Höhe der Elternbeiträge für Geschwisterkinder

Besucht mehr als ein Kind einer Familie eine Kindertageseinrichtung oder erhält Kindertagespflege, so sinkt der Elternbeitrag für das zweite und jedes weitere Kind auf 25 % der oben genannten Elternbeiträge. Das gilt nur für Plätze in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege, an deren Finanzierung der Kreis Coesfeld beteiligt ist. Für das erste Kind ist weiterhin ein Elternbeitrag von 100 % zu zahlen. Das Kind mit dem höchsten Beitrag gilt als das erste Kind. Die Geschwister-Kind-Regelung ergibt sich aus § 3 der Elternbeitragssatzung.

Mehrlingskinder (z.B. Zwillinge) werden als 1 Kind gezählt. Dementsprechend muss nur 1 Elternbeitrag für diese Kinder gezahlt werden.

 

Beispiel: Eine Familie hat 2 Kinder, einen 4-jährigen Sohn und eine 1-jährige Tochter. Der 4-jährige Sohn besucht eine Kindertageseinrichtungen mit 45 Stunden je Woche und die 1-jährige Tochter wird mit 29 Stunden pro Woche in der Kindertagespflege betreut.

Die Familie hat ein bereinigtes Bruttoeinkommen von 58.700 EUR und ist somit in der Beitragsstufe 19 (bis 60.000 EUR). Für den Kindergartenplatz des Sohnes ist ein Elternbeitrag in Höhe von 280,80 EUR pro Monat zu zahlen. Für den Tagespflegeplatz der Tochter ist ein Elternbeitrag von 195,65 EUR zu zahlen (29 Stunden je Woche = 5,8 Stunden pro Tag = Elternbeitrag für 5,1 bis 6,0 Stunden tägliche Betreuungzeit).

Für das Kind mit dem höchsten Elternbeitrag ist immer der volle Satz zu zahlen. Das wäre in diesem Fall der Sohn mit einem Elternbeitrag von 280,80 EUR. Für das 2. und jedes weitere Kind ist nur ein Betrag in Höhe von 25 % des sonst fälligen Elternbeitrags zu zahlen. Für den Tagespflegeplatz der Tochter wären das 48,91 EUR pro Monat (195,65 EUR x 25 %). Pro Monat müsste die Familie Elternbeiträge in Höhe von 329,71 EUR zahlen.

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Wann ist kein Elternbeitrag zu zahlen?

Befreiung vom Elternbeitrag

Elternteile, die

  • Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II, "Bürgergeld"),
  • Leistungen nach dem zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII),
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder
  • Kinderzuschlag gemäß § 6 des Bundeskindergeldgesetzes

beziehen, zahlen keinen Elternbeitrag.

Sie sind für die Dauer des Leistungsbezugs in der Elternbeitragsstufe 1 (Elternbeitrag = 0,00 Euro) eingestuft.

 

Beitragsfreie Kindergartenjahre

Die letzten beiden Kindergartenjahre vor der Einschulung sind beitragsfrei.

Das heißt, dass für ein Kind, das bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet hat, für das im selben Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr (01.08. bis 31.07.) bis zur Einschulung kein Elternbeitrag zu leisten ist. Werden Kinder aus erheblichen, gesundheitlichen Gründen (gem. § 35 Abs. 3 SchulG NRW) für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt, gilt ausnahmsweise eine dreijährige Beitragsfreiheit.

 

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Wie hoch war der Elternbeitrag in den vorherigen Jahren?

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Wer hilft bei Fragen weiter?

 

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Suchen Sie nach Kinderbetreuungsangeboten in den Städten Coesfeld oder Dülmen? Die Städte Coesfeld und Dülmen haben eigene Jugendämter. Weitere Informationen zum dortigen Betreuungsangebot erhalten Sie über das Internetangebot der Stadtverwaltungen Coesfeld und Dülmen.